In den Effektivzins fließen alle entstehenden Kosten eines Darlehens mit ein. Er beinhaltet sowohl den Nominalzins wie auch weitere Gebühren wie ein Disagio, Provisionen, Bearbeitungsgebühren und die Methode der Zins- und Tilgungsberechnung. Banken dürfen jedoch gewisse Kosten aus dem Effektivzins heraushalten, darunter etwa Schätz- und Kontoführungsgebühren, Bereitstellungszinsen und Zuschläge für Teilzahlungen. Dennoch ist der Effektivzins ein geeignetes Mittel, um Kredite miteinander zu vergleichen. Allerdings müssen die zusätzlichen Kosten, die teils erheblich sind, ebenfalls berücksichtigt werden.
Seit dem 1. Januar 2006 wird die Eigenheimzulage nicht weiter gewährt. Es handelte sich um eine Förderung, die der Schaffung von selbstgenutzten Wohnraum dienen sollte. Zu diesem Zweck wurde Käufern von Immobilien und Bauherren eine jährliche prozentuale Pauschale der Herstellungskosten gezahlt, sofern sie selbst in ihre Immobilie einzogen.
Unter Eigenkapital versteht sich die Höhe der Nettosummen, die für den Bau oder den Erwerb einer Immobilie aufgebracht werden kann. Banken setzen für die Gewährung eines Kredits in der Regel einen gewissen Prozentsatz an Eigenkapital voraus. Je höher das Eigenkapital ist, desto geringer sind die Kosten für Darlehen und Zinsen. Es ist deshalb sinnvoll, möglichst viel Eigenkapital einzusetzen. Allerdings sollte ebenfalls eine Reserve für unvorhergesehene Kosten zurückgehalten werden.
Mit einem Erbbaurecht erwirbt der Inhaber das Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. In der Regel wird in dem dazu gehörenden Erbbauvertrag die Nutzung und der Zweck des Gebäudes exakt festgelegt. Es können auch Pflichten aufgenommen werden, die zum Beispiel Instandhaltung, Übernahme öffentlicher Lasten, Laufzeit, Rückfall an den Grundstückseigentümer bei Vertragsverletzung oder Wiederaufbau bei Zerstörung beinhalten.
In einem Bauvertrag müssen detaillierte Pläne zur Errichtung und eine Baubeschreibung enthalten sein. Diese können auch in einem externen Schriftstück wie einer notariellen Urkunde festgehalten sein. Eine Änderung ist nur in einem begrenzten, dem Käufer zumutbaren Rahmen erfolgen, wobei die Interessen des Bauträgers ebenfalls berücksichtigt werden. Außerdem sollte ein fester Termin für die Fertigstellung vereinbart sein, der zwischen bezugsfertiger und vollständiger Herstellung differenzieren kann. Für den Fall eines Nicht-Erfüllens können ebenfalls Vertragsstrafen oder Forderungen auf Schadensersatz aufgenommen werden.
Der Ertragswert errechnet sich aus dem Bodenwert und dem Rohertrag minus der nicht umlegbaren Betriebskosten. Zusätzliche Kosten wie etwa ein Reparaturstau werden ebenfalls von dem Ertragswert abgezogen. Er dient der Ermittlung des reellen Verkehrswerts bei Immobilien, die als Investition dienen.