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Erbbaurecht

  • 3. Juli 2019
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Mit einem Erbbaurecht erwirbt der Inhaber das Recht, auf oder unter einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. In der Regel wird in dem dazu gehörenden Erbbauvertrag die Nutzung und der Zweck des Gebäudes exakt festgelegt. Es können auch Pflichten aufgenommen werden, die zum Beispiel Instandhaltung, Übernahme öffentlicher Lasten, Laufzeit, Rückfall an den Grundstückseigentümer bei Vertragsverletzung oder Wiederaufbau bei Zerstörung beinhalten.