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Scheidung – Zugewinnausgleich

Scheidung – Zugewinnausgleich

Nach einer Scheidung muss das gesamte erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Wurden diesbezüglich keine Regelungen in einem Ehevertrag getroffen, so erfolgt die Aufteilung über den sogenannten Zugewinnausgleich, da die Parteien bei Heirat automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft getreten sind.

 

Vermögensausgleich in der Zugewinngemeinschaft

Was kaum jemand weiß – In einer Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehepartner auch während der Ehe getrennt. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner Alleineigentümer seines Vermögens (z.B. eigenes Sparbuch, Lebensversicherung, Haus, etc.) bleibt. Hier gibt es lediglich eine Ausnahme: Beide Partner entscheiden sich bewusst für die gemeinsame Eigentümerschaft, z.B. indem sie ein Haus kaufen und sich beide als Eigentümer ins Grundbuch eintragen lassen. Ob nach einer Scheidung ein Partner dem anderen etwas von seinem Vermögen abgeben muss, hängt von der Höhe des jeweiligen Zugewinns ab.

 

Zugewinn – Definition und Beispiel

Der Zugewinn ist der Betrag, den jeder Partner während der Ehe an Vermögen hinzugewonnen hat. Hat sich das Vermögen eines Ehegatten während der Ehe stärker vermehrt als das Vermögen des anderen, so muss der besser gestellte Partner einen Zugewinnausgleich an den schlechter gestellten Partner bezahlen, und zwar in Höhe der Hälfte des Überschusses.

 

Beispiel Zugewinnausgleich

Hat ein Ehemann in der Ehe einen Zugewinn von 200.000 Euro erzielt und die Frau einen Zugewinn von 120.000 Euro, dann würde die Frau noch die Hälfte der Differenz von ihrem Mann erhalten, d.h. noch 40.000 Euro (200.000 – 120.000 = 80.000 / 2 = 40.000).

 

Um den Zugewinn zu bestimmen, geht man wie folgt vor:

  • Endvermögen Ehemann – Anfangsvermögen Ehemann = Vermögenszuwachs Ehemann
  • Endvermögen Ehefrau – Anfangsvermögen Ehefrau = Vermögenszuwachs Ehefrau

Entscheidend sind nur der Saldo aus Anfangs- und Endvermögen und nicht etwaige Bewegungen oder Zwischenstände während der Ehe. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangs- und Endvermögen zugerechnet. Hat eine Ehefrau beispielsweise während der Ehe ein Haus geerbt, das im Moment der Erbschaft 150.000 Euro wert war und in der Ehe 50.000 Euro an Wert gewonnen hat, so fließt nur der Wertzuwachs (50.000 Euro) in den Zugewinnausgleich ein. Es ist dabei unerheblich, woher der Wertzuwachs kommt (z.B. aufgrund von Inflation oder durch handwerkliche Arbeit des Ehegatten, etc.). Die 150.000 Euro, d.h. der Wert zum Zeitpunkt der Erbschaft, muss nicht mit dem Partner geteilt werden.

 

Ausgleichszahlungen und Vereinbarungen zum Zugewinn

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der schlechter gestellte Partner den Ausgleich nur als Geldsumme verlangen kann. Allerdings können die Parteien auch Vereinbarungen außerhalb der gesetzlichen Regelungen treffen. So kann z.B. vereinbart werden, dass ein Ehepartner das Haus vom anderen erhält, statt sich einen Geldbetrag auszahlen zu lassen. Die Vereinbarung ist allerdings nur bei notarieller Beurkundung wirksam.

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